Aktualisierung der Fachkunde LAGA PN 98
Beschreibung
Die Deponieverordnung (DepV) führt im Anhang 4 wie folgt aus:
"Die Fachkunde ist durch eine regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre stattfindende Schulung oder Weiterbildung aufrecht zu erhalten".
Der "Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (PN 98, Stand Mai 2019)" sind folgende Ausführungen zu entnehmen:
"Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang zur LAGA PN 98 nachgewiesen werden. Zur Au…
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Beschreibung
Die Deponieverordnung (DepV) führt im Anhang 4 wie folgt aus:
"Die Fachkunde ist durch eine regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre stattfindende Schulung oder Weiterbildung aufrecht zu erhalten".
Der "Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (PN 98, Stand Mai 2019)" sind folgende Ausführungen zu entnehmen:
"Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang zur LAGA PN 98 nachgewiesen werden. Zur Aufrechterhaltung der Fachkunde ist es erforderlich, in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) Auffrischungskurse zu absolvieren,um über neue Entwicklungen informiert zu werden" (Pkt. 3.1, Anforderungen an das Fachpersonal)"
Voraussetzungen
Um eine Sach- und Fachkunde aufrechtzuerhalten, muss diese zunächst erworben werden. Dies bedeutet, dass das vorliegende Seminar nur Sinn macht, wenn eine Sach- oder Fachkunde durch einen Grundlagenkurs bereits erworben wurde.
Die lange Zeit in Baden-Württemberg geltende Regelung alle zwei Jahre aufzufrischen ist mittlerweile an die bundesweit geltende Regelung von 5 Jahren angepaßt.
Ziele
Ziel des Seminars ist es die Sach- bzw. Fachkunde im Sinne der
- DeponieVO (Anhang 4 / Probenahme)
- Ersatzbaustoffverordnung (EBV) nach § 14 Abs. 1 (Bodenmaterial unverzüglich nach Aushub)
- § 8 Abs.1 EBV (Probenahme zur Güteüberwachung)
- Bundesbodenschutzverordnung (BBodschV) nach § 21 Abs. 1 (Beprobung von Haufwerken)
zu aktualisieren.
Inhalte
- Normenübersicht LAGA PN 98
- Abgleich mit den Inhalten der DIN 19698-1
- Spezielle Regelungen der Bundesländer
- Darstellung der Teile der DIN 19698 (aktueller Veröffentlichungsstand), die für die Probenahme relevant sind
- Organisierter Erfahrungsaustausch entlang der Erfahrungen der Teilnehmer im Bereich Probenahme im Sinne der LAGA PN 98
- Veränderungen durch die Ersatzbaustoffverordnung (Mantelverordnung)
Zielgruppe
Vor dem Hintergrund der "Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (PN 98, Stand Mai 2019) ergibt sich für als Probenehmer gemäß LAGA PN98 eine Verpflichtung der Auffrischung alle 5 Jahre. Diese Regelung gilt bundesweit.
- Alle Probenehmer/-innen (im Sinne der LAGA PN 98).
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