Befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen Sachkundelehrgang nach DGUV Regel 100-500

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Startdatum und Ort

Befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen Sachkundelehrgang nach DGUV Regel 100-500

TÜV NORD Akademie GmbH & Co. KG
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Startdaten und Startorte
placeTÜV NORD Technisches Schulungszentrum GmbH & Co. KG, 18059, Rostock, Erich-Schlesinger-Straße 62
13. Aug 2026 bis 14. Aug 2026
placeTÜV NORD Technisches Schulungszentrum GmbH & Co. KG, 18273, Güstrow, Ebereschenweg 2
13. Aug 2026 bis 14. Aug 2026
placeTÜV NORD Technisches Schulungszentrum GmbH & Co. KG, 22309, Hamburg, Gründgensstr. 6
2. Sep 2026 bis 3. Sep 2026
placeTÜV NORD Technisches Schulungszentrum GmbH & Co.KG, 17506, Bandelin, Lindenweg 2
10. Sep 2026 bis 11. Sep 2026
placeTÜV NORD Akademie GmbH & Co. KG Standort Rhein-Ruhr, 45127, Essen, II. Hagen 7
28. Sep 2026 bis 29. Sep 2026
placeTÜV NORD Technisches Schulungszentrum GmbH & Co. KG, 24939, Flensburg, Duburger Str. 38
8. Okt 2026 bis 9. Okt 2026
placeTÜV NORD Akademie GmbH & Co. KG Standort Magdeburg, 39120, Magdeburg, Gustav-Ricker-Str. 62
13. Okt 2026 bis 14. Okt 2026
placeTÜV NORD Technisches Schulungszentrum GmbH & Co. KG, 18059, Rostock, Erich-Schlesinger-Straße 62
23. Nov 2026 bis 24. Nov 2026
placeTÜV NORD Technisches Schulungszentrum GmbH & Co. KG, 18273, Güstrow, Ebereschenweg 2
23. Nov 2026 bis 24. Nov 2026
placeTÜV NORD Technisches Schulungszentrum GmbH & Co. KG, 22309, Hamburg, Gründgensstr. 6
14. Dez 2026 bis 15. Dez 2026
Beschreibung
Die befähigte Person kann der Unternehmer aus der eigenen Belegschaft bestellen, wenn sie die Voraussetzungen nach der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“ erfüllt. Dazu muss die befähigte Person eine abgeschlossene Berufsausbildung (auch Studium) vorweisen und berufliche Erfahrung um Umgang und in der Benutzung von einem Flurförderzeug besitzen. Weiter muss die befähigte Person sich als sachkundig erweisen.

Diese Voraussetzungen werden durch den Arbeitgeber und nicht durch die TÜV NORD Akademie geprüft.

Bedienberechtigung für das entsprechende Arbeitsmittel ist von Vorteil.#Rechtliche Grundlagen
- Betriebssicherheitsverordn…

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Frequently asked questions

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Die befähigte Person kann der Unternehmer aus der eigenen Belegschaft bestellen, wenn sie die Voraussetzungen nach der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“ erfüllt. Dazu muss die befähigte Person eine abgeschlossene Berufsausbildung (auch Studium) vorweisen und berufliche Erfahrung um Umgang und in der Benutzung von einem Flurförderzeug besitzen. Weiter muss die befähigte Person sich als sachkundig erweisen.

Diese Voraussetzungen werden durch den Arbeitgeber und nicht durch die TÜV NORD Akademie geprüft.

Bedienberechtigung für das entsprechende Arbeitsmittel ist von Vorteil.#Rechtliche Grundlagen
- Betriebssicherheitsverordnung
- Richtlinien und anerkannte Regeln der Technik
- Arbeitsschutzvorschriften, DIN-Normen und VDI-Richtlinien
- DGUV Vorschriften
- Grundsätze für die Prüfung von Hubarbeitsbühnen nach derm DGUV Grundsatz 308-002 (bisherige BGG 945)

Anforderungen an Hubarbeitsbühnen
- Bauvorschriften
- Baugruppen und Bauelemente
- Sicherheitstechnische Einrichtungen

Durchführung von Prüfungen
- Verantwortung und Haftung
- Bedeutung der Befähigten Person
- Schäden und deren Beurteilung
- Arbeitsschutz bei der Prüfung
- Dokumentation
- Einweisung in die Prüfung von Hubarbeitsbühnen

Schriftliche Erfolgskontrolle#In diesem Sachkundelehrgang nach DGUV Regel 100-500 erfahren Sie alles Wissenswerte, um als Befähigte Person zur UVV-Prüfung von Hubarbeitsbühnen bestellt zu werden. Die Seminarinhalte richten sich dabei nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 2, 6) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbschG § 7). Erfahrene Referenten vermitteln Ihnen die erforderlichen Kenntnisse, um als Befähigte Person eigenverantwortlich Hubarbeitsbühnen wiederkehrend zu prüfen. Ebenso erhalten Sie die relevanten Kenntnisse, um Hubarbeitsbühnen zur weiteren Verwendung freizugeben.

Die DGUV Regel 100 -500 (bisherige BGR 500) gibt entsprechende Vorgaben zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln vor. Kapitel 2.10 regelt den Betrieb von Hebebühnen und nach Abs. 2.9 sind diese nach der ersten Inbetriebnahme und dann in Abständen von längstens einem Jahr durch eine Befähigte Person einer UVV-Prüfung von Hubarbeitsbühnen unterzogen werden.

Innovative Unterrichtsmaterialien erleichtern Ihnen die Umsetzung des Gelernten in Ihrem beruflichen Alltag. Sie erhalten in unserem Sachkundelehrgang nach DGUV Regel 100-500 genügend Möglichkeiten, um sich mit Referenten und Teilnehmenden über Ihre Erfahrungen auszutauschen.

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