Kostenersatz durch Erben und Leistungsempfänger

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Beschreibung


Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten / Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist grundsätzlich zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.

Zum Ersatz der Kosten ist auch verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lj. für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat.

Weiterhin ist zum Kostenersatz verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Zum Ersatz der Kosten für zu…

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Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten / Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist grundsätzlich zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.

Zum Ersatz der Kosten ist auch verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lj. für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat.

Weiterhin ist zum Kostenersatz verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist schließlich verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.

TeilnehmerInnen der Fortbildung erwerben notwendige Kenntnisse, um Kostersatz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geltend machen zu können. Wie aus den Themenschwerpunkten erkennbar ist, werden Probleme aufgezeigt, um in der Praxis in schwierigen Situationen rechtlich fundiert entscheiden zu können.


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