Ingelheim a. Rhein: Gesamtabschluss : Anforderungen, aktuelle Vorgaben, Vorbereitung, Befreiung

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Beschreibung

Erstmals für das Haushaltsjahr Jahr 2013 haben die Kommunen des Landes Rheinland-Pfalz einen Gesamtabschluss zu erstellen. Die gesetzliche Erfordernis ist im § 109 der GO wie folgt (auszugsweise) festgelegt:

(1) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde v…

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Erstmals für das Haushaltsjahr Jahr 2013 haben die Kommunen des Landes Rheinland-Pfalz einen Gesamtabschluss zu erstellen. Die gesetzliche Erfordernis ist im § 109 der GO wie folgt (auszugsweise) festgelegt:

(1) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt.

In dem Workshop wird eine Orientierung gegeben, welche einzelnen Schritte zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses zu absolvieren sind.

Darüber hinaus ist es uns auch besonders wichtig, die nach § 109 (9) GO mögliche Befreiung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses prüfungssicher und nachhaltig zu begründen. Checklisten zu Vorgaben der Erstellung des Gesamtabschlusses entsprechend der gesetzlichen Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz werden dazu verwendet.

Da in NRW bereits seit dem Jahr 2010 eine Gesamtabschluss aufzustellen ist, haben wir in der Praxis und bei den Gemeinden vor Ort umfangreiche Erfahrungen sammeln können. Beispielhaft sei hier genannt, dass Procedere zur Aufstellung einer „Gesamtfinanzrechnung“ unter der Problematik, dass unsere Tochtergesellschaften und Beteiligungen i.d.R. keine Finanzrechnung ausweisen. Ebenso bergen aber auch die Themen „Konsolidierung“ und „Softwareeinsatz“ eine Reihe von Fragestellungen, die zu unverhältnismäßig hohem (im Zweifel auch unnötigem) Arbeitsaufwand führen können.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Workshops werden gebeten, für die individuelle Anwendung den aktuellen (oder Vorjahres-) Beteiligungsbericht mitzubringen.


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