Disziplinarverfahren - vom Dienstvergehen bis zur Disziplinarmaßnahme
Im Zuge der Personalführung im Beamtenverhältnis beschäftigter Mitarbeiter/innen bieten sich zahlreiche Maßnahmen zur Direktion, Motivation usw. an. Während es leicht sein mag Leistungen zu belohnen, fällt das Beanstanden oft schwerer. Als Bestandteil der herbrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – in seinem Bestand und seinen wesentlichen Ausprägungen durch das Grundgesetz verbürgt – steht weitgehend nur das Disziplinarrecht als maßgebliches Instrument zur Verfügung, wenn ein Beamter / eine Beamtin Pflichten verletzten.
Das Disziplinarrecht verfolgt mehrere Ziele: In erster Linie soll es durch die Sanktionierung von vermeidbarem Fehlverhalten die Leistungsfähigkeit der Verwaltung insge…
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Im Zuge der Personalführung im Beamtenverhältnis beschäftigter Mitarbeiter/innen bieten sich zahlreiche Maßnahmen zur Direktion, Motivation usw. an. Während es leicht sein mag Leistungen zu belohnen, fällt das Beanstanden oft schwerer. Als Bestandteil der herbrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – in seinem Bestand und seinen wesentlichen Ausprägungen durch das Grundgesetz verbürgt – steht weitgehend nur das Disziplinarrecht als maßgebliches Instrument zur Verfügung, wenn ein Beamter / eine Beamtin Pflichten verletzten.
Das Disziplinarrecht verfolgt mehrere Ziele: In erster Linie soll es durch die Sanktionierung von vermeidbarem Fehlverhalten die Leistungsfähigkeit der Verwaltung insgesamt sicherstellen; diese Leistungsfähigkeit hat ihre Grundlage darin, dass Beamte ihre Pflichten erfüllen. Insgesamt müssen Beamte „der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die ihr Beruf erfordern“. Davon kann ausnahmsweise auch außerdienstliches Verhalten betroffen sein.
Ziele des Disziplinarrechts sind insbesondere, dass der Beamte:
- zur Ordnung gerufen und dazu angehalten wird, künftig seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen (Erziehungsfunktion),
- vom unberechtigten Verdacht einer Pflichtverletzung entlastet wird (Schutzfunktion)
- bei schwerer Pflichtverletzung aus dem Dienst entfernt werden kann (Reinigungsfunktion) und
- mit existenziellen Folgen für die eigene Person im Falle von Fehlverhalten rechnen muss (Abschreckungsfunktion).
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