Der Beteiligungsbericht im NKF-Gesamtabschluss: Anforderungen nach NKFWG

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Beschreibung


Der Landtag NRW hat am 13. September 2012 das „Erste Gesetz zur Weiterentwicklung des NKF (NKFWG)“ verabschiedet. Das Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung (GV.NRW 2012, Nr. 23 v. 28.09.2012) in Kraft.

Darin sind neben zahlreichen Änderungen der Vorschriften zum Jahresabschluss der Gemeinden (§ 95 HO) auch Änderungen zur Rechtsgrundlage des Gesamtabschlusses (§§ 49 Abs. 4, 50 Abs. 1 GemHVO i.V.m. §§ 116, 117 GO) enthalten. Wegen der Verweise in § 49 GemHVO gelten die Änderungen beim Jahresabschluss „grundsätzlich“ auch für den Gesamtabschluss. Damit ergibt sich für die Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse spätestens ab dem Jahr 2013 eine neue Grundlage, die im Rahmen des vorliegend…

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Der Landtag NRW hat am 13. September 2012 das „Erste Gesetz zur Weiterentwicklung des NKF (NKFWG)“ verabschiedet. Das Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung (GV.NRW 2012, Nr. 23 v. 28.09.2012) in Kraft.

Darin sind neben zahlreichen Änderungen der Vorschriften zum Jahresabschluss der Gemeinden (§ 95 HO) auch Änderungen zur Rechtsgrundlage des Gesamtabschlusses (§§ 49 Abs. 4, 50 Abs. 1 GemHVO i.V.m. §§ 116, 117 GO) enthalten. Wegen der Verweise in § 49 GemHVO gelten die Änderungen beim Jahresabschluss „grundsätzlich“ auch für den Gesamtabschluss. Damit ergibt sich für die Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse spätestens ab dem Jahr 2013 eine neue Grundlage, die im Rahmen des vorliegenden Seminars beleuchtet werden soll.

Die wichtigste Änderung dürfte dabei neben der Aktualisierung des HGB-Verweises (Basis ist jetzt das „BilMoG“ 2009) und der Konkretisierung der anzuwendenden Einzelnormen des HGB, die mit § 43 Absatz III GemHVO n.F. vorgegebene direkte (unmittelbare) Verrechnung von aus dem Abgang und der Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 90 Absatz 3 Satz 1 GO sowie aus Wertveränderungen von Finanzanlagen (außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 35 Absatz 5 GemHVO n.F.) resultierenden Veränderungen der Allgemeinen Rücklage (bzw. des Konzerneigenkapitals) sein.

Diese sowohl konzeptionell wie buchungstechnisch anspruchsvollen Neuerungen werden im Rahmen des Seminars ausführlich dargestellt und die Konsequenzen besprochen. Daneben werden weitere wichtige Änderungen thematisiert, beispielsweise die Änderung des § 42 GemHVO usw. Abschließend werden noch die neuen Anforderungen an den Beteiligungs-bericht angesprochen und die Zusammenhänge zwischen Gesamtabschluss und Beteiligungsbericht beleuchtet.

Die Veranstaltung entwickelt Lösungsansätze und bietet Raum für die Fachdiskussion der Teilnehmer untereinander.


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