Ausübung einer Nebentätigkeit im öD - Rechtslage für Beschäftigte und Beamte
Die Ausübung einer Nebentätigkeit im Arbeits- und Beamtenverhältnis ist vom Grundsatz her zulässig, was sich aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ und der „Berufsfreiheit“ ergibt. Nebentätigkeiten der Beschäftigten können im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes untersagt bzw. eingeschränkt werden.
Dem Arbeitgeber ist die Nebentätigkeit gegen Entgelt rechtzeitig schriftlich vor der Aufnahme anzuzeigen, damit dieser ohne Zeitdruck prüfen kann, ob arbeitsvertragliche Pflichten oder berechtigte Interessen beeinträchtigt werden. Einer Genehmigung bedarf es grundsätzlich nicht mehr.
Im Beamtenbereich ist eine Nebentätigkei…
Es wurden noch keine FAQ hinterlegt. Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie unseren Kundenservice. Wir helfen gerne weiter!
Die Ausübung einer Nebentätigkeit im Arbeits- und Beamtenverhältnis ist vom Grundsatz her zulässig, was sich aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ und der „Berufsfreiheit“ ergibt. Nebentätigkeiten der Beschäftigten können im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes untersagt bzw. eingeschränkt werden.
Dem Arbeitgeber ist die Nebentätigkeit gegen Entgelt rechtzeitig schriftlich vor der Aufnahme anzuzeigen, damit dieser ohne Zeitdruck prüfen kann, ob arbeitsvertragliche Pflichten oder berechtigte Interessen beeinträchtigt werden. Einer Genehmigung bedarf es grundsätzlich nicht mehr.
Im Beamtenbereich ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich zumindest anzeigepflichtig. Das Landesrecht unterscheidet zwischen genehmigungs- und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten und sieht in speziellen Fällen eine Abführungspflicht vor.
Damit sind der Ausübung von Nebentätigkeiten in beiden Beschäftigungsverhältnissen Grenzen gesetzt. Bei Nichtbeachtung der tariflichen bzw. gesetzlichen Regelungen liegt eine arbeits- oder beamtenrechtliche Pflichtverletzung vor, die mit entsprechenden Konsequenzen (z. B. Abmahnung, Kündigung / Disziplinarmaßnahme) verbunden ist.
Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeiter/innen, die Entscheidungen im Nebentätigkeitsrecht treffen. Es besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen, um angezeigte Tätigkeiten rechtlich fundiert unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung bescheiden zu können.
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