Änderung des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW

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Im Jahr 2008 ist das Nichtraucherschutzgesetz NRW in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 18. Juli 2009 wurde das Gesetz u. a. um Regelungen zu den sogenannten Raucherkneipen ergänzt. Die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführte Prüfung der Auswirkungen des NiSchG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in wichtigen Einzelbereichen, wie z. B. bei den Regelungen für Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Freizeiteinrichtungen, Bedarf an Nachbesserungen bestand. Unbefriedigend waren insbesondere auch die Regelungen für Gaststätten, durch die ein umfassender Nichtraucherschutz für Gäste und Mitarbeiter/innen nicht gewährleistet werden konnte u. gleichzeitig den örtlichen Ordnun…

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Im Jahr 2008 ist das Nichtraucherschutzgesetz NRW in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 18. Juli 2009 wurde das Gesetz u. a. um Regelungen zu den sogenannten Raucherkneipen ergänzt. Die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführte Prüfung der Auswirkungen des NiSchG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in wichtigen Einzelbereichen, wie z. B. bei den Regelungen für Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Freizeiteinrichtungen, Bedarf an Nachbesserungen bestand. Unbefriedigend waren insbesondere auch die Regelungen für Gaststätten, durch die ein umfassender Nichtraucherschutz für Gäste und Mitarbeiter/innen nicht gewährleistet werden konnte u. gleichzeitig den örtlichen Ordnungsbehörden eine wirksame Kontrolle erschwerte. Weiterhin war die Frage der Zuständigkeit für die Ahndung bei Verstößen gegen die Regelungen des BNichtrSchG regelungsbedürftig.

Der Nichtraucherschutz für Kinder u. Jugendliche ist durch Änderung in Einzelbereichen verbessert worden. Aus Gründen eines konsequenten Gesundheitsschutzes, der Vollzugstauglichkeit u. der Wettbewerbsfähigkeit für den Gaststättenbereich gilt jetzt ein uneingeschränktes Rauchverbot. Ausnahmen für Brauchtumsveranstaltungen, Festzelte u. Raucherklubs sind nicht mehr erlaubt. Geschlossene Gesellschaften bleiben unter strengen Bedingungen erlaubt. Die Möglichkeit der Einrichtung von Raucherräumen wurde weiter eingeschränkt.

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs i. S. des BNichtrSchG wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Die Höchstgrenze des Bußgeldes wurde von 1.000 € auf 2.500 € erhöht.


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