Geprüfte befähigte Person zur Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten
Startdaten und Startorte
Beschreibung
Diese Weiterbildungsveranstaltung vermittelt die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren Kenntnisse Voraussetzung für die korrekte Durchführung der Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten sind.
Befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (Sachkundige) sind für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen an Winden, Hub- und Zuggeräten verantwortlich. Ausreichende Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten sind dazu erforderlich.
Die Veranstaltung beinhaltet eine Abschlussprüfung und ein Zertifikat zur qualifizierten befähigten Person für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten.
Die We…
Frequently asked questions
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Diese Weiterbildungsveranstaltung vermittelt die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren Kenntnisse Voraussetzung für die korrekte Durchführung der Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten sind.
Befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (Sachkundige) sind für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen an Winden, Hub- und Zuggeräten verantwortlich. Ausreichende Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten sind dazu erforderlich.
Die Veranstaltung beinhaltet eine Abschlussprüfung und ein Zertifikat zur qualifizierten befähigten Person für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten.
Die Weiterbildungsveranstaltung richtet sich an Personen, die als befähigte Person (Sachkundige) für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten tätig werden wollen oder tätig sind. Um befähigte Person (Sachkundiger) für Winden, Hub- und Zuggeräte werden zu können, ist die Erfahrung im Umgang mit den entsprechenden Geräten (z. B. durch Wartung, Prüfung) Voraussetzung.
Zum Thema
Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Winden, Hub- und Zuggeräten ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus Lastabsturz oder Versagen der Konstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit den Winden, Hub- und Zuggeräten Beschäftigten, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich tätig sind oder sich dort aufhalten. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen und außerordentliche Prüfungen wirkungsvoll begegnet.
Teilnehmerkreis
Befähigte Personen (Sachkundige) für die Prüfung von Winden,
Hub- und Zuggeräten, Konstrukteure/Konstrukteurinnen,
Fertigungsleiter/-innen und Montageleiter/-innen der Hersteller von
Winden, Hub- und Zuggeräten, Betriebsingenieure/-ingenieurinnen,
Meister/-innen, Monteure/Monteurinnen, Personen für Wartung und
Instandhaltung von Winden, Hub- und Zuggeräten,
Sicherheitsingenieure/-ingenieurinnen, Sicherheitsfachkräfte und
Einkäufer/-innen des Betreibers von Winden, Hub- und
Zuggeräten.
Die in der TRBS 1203 genannten Anforderungen bzgl.
Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit
(Ziffer 2.2 - 2.4 ) setzen wir voraus. Berufsausbildung heißt: die
zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene
Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung
abgeschlossen haben.
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