Geprüfte befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen
Startdaten und Startorte
Beschreibung
Diese Weiterbildungsveranstaltung vermittelt die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren Kenntnisse Voraussetzung für die korrekte Durchführung der Prüfung von Hubarbeitsbühnen sind.
Befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (Sachkundige) sind für eine ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden/regelmäßigen Prüfungen an Hubarbeitsbühnen verantwortlich. Ausreichende Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Prüfung von Hubarbeitsbühnen sind dazu erforderlich.
Die Veranstaltung beinhaltet eine Abschlussprüfung und ein Zertifikat zur qualifizierten befähigten Person für die Prüfung von Hubarbeitsbühnen.
Die Weiterbildungsver…
Frequently asked questions
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Diese Weiterbildungsveranstaltung vermittelt die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren Kenntnisse Voraussetzung für die korrekte Durchführung der Prüfung von Hubarbeitsbühnen sind.
Befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (Sachkundige) sind für eine ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden/regelmäßigen Prüfungen an Hubarbeitsbühnen verantwortlich. Ausreichende Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Prüfung von Hubarbeitsbühnen sind dazu erforderlich.
Die Veranstaltung beinhaltet eine Abschlussprüfung und ein Zertifikat zur qualifizierten befähigten Person für die Prüfung von Hubarbeitsbühnen.
Die Weiterbildungsveranstaltung richtet sich an Personen, die als befähigte Person (Sachkundige) für die Prüfung von Hubarbeitsbühnen tätig werden wollen oder tätig sind. Um befähigte Person (Sachkundiger) für Hubarbeitsbühnen werden zu können, ist die Erfahrung im Umgang mit Hubarbeitsbühnen (z. B. durch Wartung, Prüfung) Voraussetzung.
Weitere Informationen finden Sie auch unter krananlagen-info.
Zum Thema
Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Hubarbeitsbühnen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus Umsturz der Hubarbeitsbühne oder Versagen der Konstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit der Hubarbeitsbühne Beschäftigten, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder sich dort aufhalten. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende/regelmäßige Prüfungen und außerordentliche Prüfungen wirkungsvoll begegnet.
Teilnehmerkreis
Befähigte Personen (Sachkundige) für die Prüfung von
Hubarbeitsbühnen, Konstrukteure, Fertigungsleiter/-innen und
Montageleiter/-innen der Hersteller von Hubarbeitsbühnen,
Betriebsingenieure/-ingenieurinnen, Meister/-innen,
Monteure/Monteurinnen, Personen für Wartung und Instandhaltung von
Hubarbeitsbühnen, Sicherheitsingenieure, Sicherheitsfachkräfte und
Einkäufer des Betreibers von Hubarbeitsbühnen.
Die in der TRBS 1203 genannten Anforderungen bzgl.
Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit
(Ziffer 2.2 - 2.4 ) setzen wir voraus. Berufsausbildung heißt: die
zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene
Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung
abgeschlossen haben.
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